Rechtssatz RS0089319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089319
Entscheidungsdatum
25.02.1986
Rechtssatz
Wenn das Gesetz selbst das Erfordernis der Absicht durch die Formulierung "absichtlich", in der Absicht ..." oder "um zu ..."
umschreibt, muß auch der Tatsacheninstanz für die Konstatierung entsprechender Zielvorstellungen des Täters in den Entscheidungsgründen die gleiche Wortwahl ("um zu ...") zugebilligt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089319
Dokumentnummer
JJR_19860225_OGH0002_0110OS00013_8600000_001