Rechtssatz RS0089320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089320
Geschäftszahl
10Os99/74; 9Os88/80
Entscheidungsdatum
12.09.1980
Rechtssatz
Dem Angegriffenen sind zwar keine besonderen Überlegungen über die Art und Weise der Verteidigung, die größtmöglichen Schutz bei gleichzeitig möglichster Schonung des Angreifers bietet, zuzumuten, doch darf er nicht Abwehrhandlungen setzen, die - auch für ihn klar erkennbar - eine größere Gefahr als die unbedingt nötige für den Angreifer heraufbeschwören (Wuchtiger Steinwurf aus kürzester Entfernung gegen das Gesicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089320
Dokumentnummer
JJR_19741002_OGH0002_0100OS00099_7400000_001