Rechtssatz RS0089334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089334
Entscheidungsdatum
14.04.1972
Rechtssatz
Nur eine bereits objektiv der Abwehr eines Angriffs dienende, maßvolle Gewaltanwendung ist als Notwehr gerechtfertigt. Wenn die nötige Verteidigung nicht aus Bestürzung, sondern in Zorn und Feindseligkeit überschritten wird, macht es keinen Unterschied, ob die aus dieser Einstellung heraus gesetzten Mißhandlungen des Gegners noch während des Angriffs oder nach dessen Beendigung erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089334
Dokumentnummer
JJR_19720414_OGH0002_0110OS00029_7200000_001