Rechtssatz RS0089339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089339
Geschäftszahl
9Os88/75; 10Os124/76
Entscheidungsdatum
12.10.1976
Rechtssatz
Regreßverbot: Der Täter haftet für den Kausalverlauf (Herbeiführung im Sinne des § 7 Abs 2 StGB), solange nicht das freie vorsätzliche, auf denselben Erfolg gerichtete Verhalten eines zurechnungsfähigen Dritten eingreift (Regreßverbot, erstmals formuliert von Reinhard von Frank). Daß aber der Verletzungserfolg (Erblindung) im Verhältnis zur Tathandlung (Hieb auf den Gesichtsschädel) etwa nicht adäquat gewesen wäre, kann nicht gesagt werden (Laienhaftung im Rahmen adäquater Vorhersehbarkeit: § 6 Abs 1 StGB).Regreßverbot: Der Täter haftet für den Kausalverlauf (Herbeiführung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, StGB), solange nicht das freie vorsätzliche, auf denselben Erfolg gerichtete Verhalten eines zurechnungsfähigen Dritten eingreift (Regreßverbot, erstmals formuliert von Reinhard von Frank). Daß aber der Verletzungserfolg (Erblindung) im Verhältnis zur Tathandlung (Hieb auf den Gesichtsschädel) etwa nicht adäquat gewesen wäre, kann nicht gesagt werden (Laienhaftung im Rahmen adäquater Vorhersehbarkeit: Paragraph 6, Absatz eins, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089339
Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0090OS00088_7500000_002