Rechtssatz RS0089344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089344
Entscheidungsdatum
05.10.1976
Rechtssatz
Kein Vorwurf eines Rechtsirrtums, der darin besteht, daß der Angeklagte vermeinte, eine nach § 120 Abs 2 StGB verbotene Verwertung von Tonaufnahmen sei zur Abwehr der Beschuldigung, eine falsche Zeugenaussage abgelegt zu haben, zulässig.Kein Vorwurf eines Rechtsirrtums, der darin besteht, daß der Angeklagte vermeinte, eine nach Paragraph 120, Absatz 2, StGB verbotene Verwertung von Tonaufnahmen sei zur Abwehr der Beschuldigung, eine falsche Zeugenaussage abgelegt zu haben, zulässig.
Entscheidungstexte
- 10 Os 22/76
Entscheidungstext OGH 05.10.1976 10 Os 22/76
Beisatz: Erwiderung auf eine Stellungnahme. (T1) Veröff: EvBl 1977/118 S 243 = RZ 1977,38 = RZ 1977,52
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089344
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0100OS00022_7600000_001