Rechtssatz RS0089349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0089349
Geschäftszahl
10Os85/70; 1Ob3/73; 10Os120/73; 9Os134/73; 10Os80/78; 10Os70/79; 4Ob116/19s
Entscheidungsdatum
26.11.2019
Rechtssatz
Wenn - objektiv gesehen - auch weniger gefährliche, dem Angegriffenen zur Verfügung stehende Abwehrmaßnahmen genügt hätten, um den Angriff abzuwehren, und wenn der Angegriffene - subjektiv - ungeachtet seiner bedrängten Lage imstande war, eine für den Angreifer weniger gefährliche Art der Verteidigung zu wählen, dann trifft ihn, wenn er nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken seine Gefahrenlage überschätzte oder, ohne die schon nach der Größe des Verletzungsrisikos erkennbare Inadäquanz seines Gegenangriffes zu bedenken, mehr tat, als zu seiner Verteidigung nötig war, der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 335 StG (vgl nunmehr §§ 6, 80, 88 StGB).Wenn - objektiv gesehen - auch weniger gefährliche, dem Angegriffenen zur Verfügung stehende Abwehrmaßnahmen genügt hätten, um den Angriff abzuwehren, und wenn der Angegriffene - subjektiv - ungeachtet seiner bedrängten Lage imstande war, eine für den Angreifer weniger gefährliche Art der Verteidigung zu wählen, dann trifft ihn, wenn er nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken seine Gefahrenlage überschätzte oder, ohne die schon nach der Größe des Verletzungsrisikos erkennbare Inadäquanz seines Gegenangriffes zu bedenken, mehr tat, als zu seiner Verteidigung nötig war, der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 335, StG vergleiche nunmehr Paragraphen 6, 80, 88, StGB).
Entscheidungstexte
- 10 Os 85/70
Entscheidungstext OGH 03.07.1970 10 Os 85/70
Veröff: EvBl 1971/81 S 128
- 1 Ob 3/73
Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 3/73
Veröff: EvBl 1972/219 S 433
- 10 Os 120/73
Entscheidungstext OGH 09.10.1973 10 Os 120/73
Vgl auch; Beisatz: Eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr ist immer rechtswidrig. Erfolgt sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, tritt Verantwortlichkeit nach den §§ 431, 335 StG (nunmehr §§ 6, 80, 88 StGB) ein, wenn der Täter trotz seiner Gemütsbewegung imstande gewesen wäre, einzusehen, daß er zu weit gehe. (T1)
- 9 Os 134/73
Entscheidungstext OGH 13.02.1974 9 Os 134/73
Ähnlich
- 10 Os 80/78
Entscheidungstext OGH 14.06.1978 10 Os 80/78
Beisatz: Hier: Weniger gefährliche Stichführung gegen einen unbewaffneten Angreifer. (T2) Veröff: EvBl 1979/16 S 49
- 10 Os 70/79
Entscheidungstext OGH 19.09.1979 10 Os 70/79
- 4 Ob 116/19s
Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
Vgl; Beisatz: Hier: Abwehr eines Zeltfestbesuchers, der sich mit erhobenen Fäusten und "tänzelnden Boxbewegungen" einem Ordner gegenüber stellte, durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht mit einer Stablampe aus Metall; Notwehrüberschreitung bejaht. (T3)
Veröff: SZ 2019/106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089349
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19700703_OGH0002_0100OS00085_7000000_002