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Rechtssatz RS0089350×

Rechtssatz RS0089350

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089350

Geschäftszahl

11Os48/95; 14Os79/00; 12Os107/01; 11Os10/17f (11Os15/17s)

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Rechtssatz

Eine Notstandssituation setzt einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für eigene oder fremde Individualrechtsgüter voraus. Die in einer solchen Situation gesetzte Notstandshandlung darf nur in der Abwehr eines solchen Nachteils durch eine Handlung bestehen, die keinen unverhältnismäßig schweren Schaden befürchten läßt, wozu noch kommen muß, daß sich auch ein maßgerechter Mensch in der angegebenen Situation ebenso verhalten hätte und daß sich der Handelnde der Gefahr nicht bewußt und ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund ausgesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 48/95
    Entscheidungstext OGH 30.05.1995 11 Os 48/95
  • 14 Os 79/00
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 14 Os 79/00
    Auch; Beisatz: Primäre Voraussetzung für die Annahme eines entschuldigenden Notstandes ist, dass der bedeutende Nachteil für den Notstandstäter selbst oder einen anderen unmittelbar bevorsteht, also die Gefahr des Eintritts eines bedeutenden Nachteils psychologisch so eindrücklich ist, dass das rechtswidrige Verhalten - ausnahmsweise - entschuldigt werden kann. (T1)
  • 12 Os 107/01
    Entscheidungstext OGH 05.12.2002 12 Os 107/01
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 10/17f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 10/17f
    Vgl; Beisatz: Dass aufgrund seiner „psycho‑physischen“ Situation vom Täter selbst kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Dokumentnummer

JJR_19950530_OGH0002_0110OS00048_9500000_001