Rechtssatz RS0089351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089351
Entscheidungsdatum
07.06.1983
Rechtssatz
Einen Zimmererlehrling, der entgegen dem ihm erteilten Auftrag die Anbringung von Fußwehren und Brustwehren an einem von ihm errichteten Gerüst unterläßt, können sozialrechtliche Bestimmungen, wonach Jugendliche zum Aufstellen von Gerüsten nicht verwendet werden dürfen, nicht entlasten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089351
Dokumentnummer
JJR_19830607_OGH0002_0100OS00081_8300000_001