Rechtssatz RS0089354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089354
Entscheidungsdatum
24.03.1977
Rechtssatz
Kein Vorwurf eines Rechtsirrtums, wenn der Täter vor seinem Anwalt zu einem dem Täter als normwidrigen bekannten Verhalten (hier: der Verschwiegenheitspflicht nach § 460 a ASVG) veranlaßt und selbst des Gericht davon im Rahmen der Beweisaufnahme Gebrauch gemacht hat.Kein Vorwurf eines Rechtsirrtums, wenn der Täter vor seinem Anwalt zu einem dem Täter als normwidrigen bekannten Verhalten (hier: der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 460, a ASVG) veranlaßt und selbst des Gericht davon im Rahmen der Beweisaufnahme Gebrauch gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089354
Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0120OS00015_7700000_001