Rechtssatz RS0089356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089356
Geschäftszahl
15Os9/88 (15Os10/88)
Entscheidungsdatum
15.06.1988
Rechtssatz
Selbst eine nötigende Einflußnahme auf den Willen eines anderen zur Begehung einer strafbaren Handlung vermag daran, daß der Genötigte diesfalls den Tatbestand auf der objektiven und auf der subjektiven Tatseite verwirklicht, nicht zu ändern; lediglich dann, wenn eine derartige Nötigung bei letzterem zum Vorliegen der Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands (§ 10 Abs 1 StGB) führt, erlangt sie somit (als Entschuldigungsgrund) eine strafbarkeitshindernde Bedeutung.Selbst eine nötigende Einflußnahme auf den Willen eines anderen zur Begehung einer strafbaren Handlung vermag daran, daß der Genötigte diesfalls den Tatbestand auf der objektiven und auf der subjektiven Tatseite verwirklicht, nicht zu ändern; lediglich dann, wenn eine derartige Nötigung bei letzterem zum Vorliegen der Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands (Paragraph 10, Absatz eins, StGB) führt, erlangt sie somit (als Entschuldigungsgrund) eine strafbarkeitshindernde Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089356
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0150OS00009_8800000_002