Rechtssatz RS0089367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089367
Entscheidungsdatum
16.06.1976
Rechtssatz
Verbleiben dem Verkehrsteilnehmer nur weniger als dreieinhalb Sekunden für ein richtiges Verhalten (hier: Beschleunigung), so wäre es bei angemessener Rücksicht auf die menschliche Natur, an der sich eine lebensnahe Rechtsprechung nicht minder als am Buchstaben des Gesetzes zu orientieren hat, schlechthin weltfremd, in der Unterlassung des richtigen Verhaltens eine noch wägbare Fahrlässigkeitsschuld zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089367
Dokumentnummer
JJR_19760616_OGH0002_0090OS00048_7600000_002