Rechtssatz RS0089378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089378
Geschäftszahl
11Os14/76; 9Os13/80
Entscheidungsdatum
18.03.1980
Rechtssatz
Auch die sonstigen im § 12 StGB umschriebenen Beteiligten sind Täter und haften unabhängig davon, welche Rolle sie bei der Tatausführung gespielt haben, nach ein und derselben Strafdrohung.Auch die sonstigen im Paragraph 12, StGB umschriebenen Beteiligten sind Täter und haften unabhängig davon, welche Rolle sie bei der Tatausführung gespielt haben, nach ein und derselben Strafdrohung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089378
Dokumentnummer
JJR_19760507_OGH0002_0110OS00014_7600000_002