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Rechtssatz RS0089408

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089408

Geschäftszahl

9Os38/70

Entscheidungsdatum

09.11.1971

Rechtssatz

Mitschuld im Sinne des Paragraph 5, StG (nunmehr Paragraph 12, zweite und dritte Alternative) setzt voraus, daß der Betreffende als Anstifter einen anderen vorsätzlich zum deliktischen Entschluß und zur ebensolchen Tätigkeit bestimmt oder sich durch vorsätzliche Unterstützung des kriminellen Verhaltens des anderen der Beihilfe zu dessen Tat schuldig macht. Der auch auf der Seite des Mitschuldigen erforderliche Vorsatz ergibt sich aus der bewußten und gewollten Förderung und Unterstützung der strafgesetzwidrigen Ziele des Haupttäters.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 38/70
    Entscheidungstext OGH 09.11.1971 9 Os 38/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089408

Dokumentnummer

JJR_19711109_OGH0002_0090OS00038_7000000_002