Rechtssatz RS0089408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089408
Entscheidungsdatum
09.11.1971
Rechtssatz
Mitschuld im Sinne des § 5 StG (nunmehr § 12 zweite und dritte Alternative) setzt voraus, daß der Betreffende als Anstifter einen anderen vorsätzlich zum deliktischen Entschluß und zur ebensolchen Tätigkeit bestimmt oder sich durch vorsätzliche Unterstützung des kriminellen Verhaltens des anderen der Beihilfe zu dessen Tat schuldig macht. Der auch auf der Seite des Mitschuldigen erforderliche Vorsatz ergibt sich aus der bewußten und gewollten Förderung und Unterstützung der strafgesetzwidrigen Ziele des Haupttäters.Mitschuld im Sinne des Paragraph 5, StG (nunmehr Paragraph 12, zweite und dritte Alternative) setzt voraus, daß der Betreffende als Anstifter einen anderen vorsätzlich zum deliktischen Entschluß und zur ebensolchen Tätigkeit bestimmt oder sich durch vorsätzliche Unterstützung des kriminellen Verhaltens des anderen der Beihilfe zu dessen Tat schuldig macht. Der auch auf der Seite des Mitschuldigen erforderliche Vorsatz ergibt sich aus der bewußten und gewollten Förderung und Unterstützung der strafgesetzwidrigen Ziele des Haupttäters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089408
Dokumentnummer
JJR_19711109_OGH0002_0090OS00038_7000000_002