Rechtssatz RS0089415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089415
Entscheidungsdatum
13.07.2017
Rechtssatz
Taterfolge oder Tatmodalitäten, die über die "Normalfälle" hinausgehen, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat, werden im allgemeinen vom Doppelverwertungsverbot nicht erfasst.
Entscheidungstexte
- 9 Os 69/81
Entscheidungstext OGH 06.10.1981 9 Os 69/81
- 11 Os 4/00
Entscheidungstext OGH 16.05.2000 11 Os 4/00
Auch; Beisatz: Das lange, qualvolle Leiden wurde als erschwerend berücksichtigt, ohne dass hiedurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen worden wäre, weil ein solches, durch die Tat bewirktes Siechtum des Opfers vor seinem Ableben über "Normalfälle" des Mordes hinausgeht, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat. (T1)
- 12 Os 48/17a
Entscheidungstext OGH 13.07.2017 12 Os 48/17a
Beisatz: Einerseits über das Normalmaß hinausgehende schwere Verletzungsfolgen bei § 84 Abs 4 StGB. Andererseits das brutale und zumindest in Grundzügen geplante Vorgehen bei § 84 Abs 5 Z 2 StGB. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089415
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19811006_OGH0002_0090OS00069_8100000_003