Rechtssatz RS0089430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089430
Geschäftszahl
11Os75/89 (11Os76/89); 17Os23/17m; 15Os97/23p
Entscheidungsdatum
30.08.2023
Rechtssatz
Die den leitenden Angestellten gesetzlich gleichgestellten (§ 309 Abs 2 StGB) Aufsichtsratsmitglieder sind ex lege intranei und damit (potentiell) unmittelbare Täter der im § 161 Abs 1 StGB genannten Sonderdelikte. Mitglieder des "Beirates" einer juristischen Person dagegen scheinen in der taxativen Aufzählung des § 309 Abs 2, zweiter Satz, StGB nicht auf; eine Ausdehnung des Täterkreises auch auf sie verstößt demnach gegen das Analogieverbot (§ 1 StGB).Die den leitenden Angestellten gesetzlich gleichgestellten (Paragraph 309, Absatz 2, StGB) Aufsichtsratsmitglieder sind ex lege intranei und damit (potentiell) unmittelbare Täter der im Paragraph 161, Absatz eins, StGB genannten Sonderdelikte. Mitglieder des "Beirates" einer juristischen Person dagegen scheinen in der taxativen Aufzählung des Paragraph 309, Absatz 2,, zweiter Satz, StGB nicht auf; eine Ausdehnung des Täterkreises auch auf sie verstößt demnach gegen das Analogieverbot (Paragraph eins, StGB).
Entscheidungstexte
- 11 Os 75/89
Entscheidungstext OGH 01.06.1990 11 Os 75/89
Veröff: JBl 1991,465
- 17 Os 23/17m
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 17 Os 23/17m
Auch
- 15 Os 97/23p
Entscheidungstext OGH 30.08.2023 15 Os 97/23p
vgl; Beisatz: hier: Unzulässige Ausdehnung des § 212 Abs 1 Z 1 StGB auf Stiefenkelkinder. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089430
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19900601_OGH0002_0110OS00075_8900000_003