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Rechtssatz RS0089431×

Rechtssatz RS0089431

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089431

Entscheidungsdatum

07.10.2019

Rechtssatz

Einzelne Tätlichkeiten im Zug eines Raufhandels dürfen, auch wenn sie in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, nicht isoliert betrachtet und schon deshalb allein bloß als Maßnahmen der Verteidigung (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB) angesehen werden: zielen sie doch regelmäßig letzten Endes genauso auf die gewaltsame Überwindung des Gegners wie direkte Angriffe im Verlauf einer Schlägerei sodaß sie durchaus auch Elemente der Aggression enthalten; dementsprechend kommt bei einem Raufhandel Notwehr nur dann in Betracht, wenn das Angriffselement auf der Seite des betreffenden Beteiligten bereits völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodaß er sich tatsächlich lediglich zum Zweck der Abwehr verteidigt. - wie 11 Os 117/75

Entscheidungstexte

  • 10 Os 175/82
    Entscheidungstext OGH 07.12.1982 10 Os 175/82
  • 14 Os 31/06z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 14 Os 31/06z
    nur: Einzelne Tätlichkeiten im Zug eines Raufhandels dürfen, auch wenn sie in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, nicht isoliert betrachtet und schon deshalb allein bloß als Maßnahmen der Verteidigung (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) angesehen werden: zielen sie doch regelmäßig genauso auf die gewaltsame Überwindung des Gegners wie direkte Angriffe im Verlauf einer Schlägerei; dementsprechend kommt bei einem Raufhandel Notwehr nur dann in Betracht, wenn das Angriffselement auf der Seite des betreffenden Beteiligten bereits völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodaß er sich tatsächlich lediglich zum Zweck der Abwehr verteidigt. (T1)
  • 14 Os 106/19y
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 106/19y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0089431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19821207_OGH0002_0100OS00175_8200000_002