Rechtssatz RS0089461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089461
Entscheidungsdatum
28.11.1995
Rechtssatz
Solange eine Gütergemeinschaft unter Lebenden nicht aufgehoben ist, hat keiner der Ehegatten einen Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns aus einer zur Gütergemeinschaft gehörenden Landwirtschaft. Was ein Ehegatte, der das gemeinschaftliche Gut verwaltet, zu diesem schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern (so ausdrücklich § 1446 BGB).Solange eine Gütergemeinschaft unter Lebenden nicht aufgehoben ist, hat keiner der Ehegatten einen Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns aus einer zur Gütergemeinschaft gehörenden Landwirtschaft. Was ein Ehegatte, der das gemeinschaftliche Gut verwaltet, zu diesem schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern (so ausdrücklich Paragraph 1446, BGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089461
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0100OB00508_9500000_003