Rechtssatz RS0089492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089492
Entscheidungsdatum
18.05.1971
Rechtssatz
Derjenige, der fahrlässig einen anderen zu einer von diesem vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Tat veranlaßt oder ihn dabei unterstützt, wird, sofern im Gesetz ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt vorgesehen ist, dessen als mittelbarer Täter (oder Nebentäter) schuldig (Nowakowski 105 und Rittler I 2.Auflage 273 und 286).Derjenige, der fahrlässig einen anderen zu einer von diesem vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Tat veranlaßt oder ihn dabei unterstützt, wird, sofern im Gesetz ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt vorgesehen ist, dessen als mittelbarer Täter (oder Nebentäter) schuldig (Nowakowski 105 und Rittler römisch eins 2.Auflage 273 und 286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089492
Dokumentnummer
JJR_19710518_OGH0002_0120OS00060_7100000_001