Rechtssatz RS0089498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089498
Geschäftszahl
11Os180/75; 12Os171/75
Entscheidungsdatum
12.03.1976
Rechtssatz
Der Täter handelt durch das provozierende Versetzen einer Ohrfeige und die Aufnahme des sich daraufhin sofort entwickelnden Kampfes bis zum Eintritt der schweren Verletzung des Gegners zumindest bedingt vorsätzlich in Mißhandlungsabsicht; dabei ist der Eintritt einer auch schweren Verletzung bei Durchführung des Ringkampfes auf einem Steinboden leicht vorhersehbar (§ 7 Abs 2 StGB).Der Täter handelt durch das provozierende Versetzen einer Ohrfeige und die Aufnahme des sich daraufhin sofort entwickelnden Kampfes bis zum Eintritt der schweren Verletzung des Gegners zumindest bedingt vorsätzlich in Mißhandlungsabsicht; dabei ist der Eintritt einer auch schweren Verletzung bei Durchführung des Ringkampfes auf einem Steinboden leicht vorhersehbar (Paragraph 7, Absatz 2, StGB).
Entscheidungstexte
- 12 Os 171/75
Entscheidungstext OGH 04.03.1976 12 Os 171/75
- 11 Os 180/75
Entscheidungstext OGH 12.03.1976 11 Os 180/75
Veröff: EvBl 1977/32 S 78 = RZ 1976/76 S 119 = SSt 47/14
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089498
Dokumentnummer
JJR_19760312_OGH0002_0110OS00180_7500000_001