Rechtssatz RS0089515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089515
Entscheidungsdatum
14.10.1975
Rechtssatz
Der Versuch der Erzwingung einer dem Täter unbeschrittenermaßen nicht gebührenden Geldleistung durch Androhung einer den anderen voraussichtlich wirtschaftlich schädigenden subjektiven Darstellung eines bestimmten Streitfalles gegenüber einem breiten Leserpublikum ist für jedermann leicht als Unrecht erkennbar, daher vorwerfbarer Rechtsirrtum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089515
Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0100OS00101_7500000_001