Rechtssatz RS0089525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089525
Entscheidungsdatum
07.01.1976
Rechtssatz
Das Erfordernis, daß die dem Verleumdeten fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, stellt weder eine "objektive Bedingung erhöhter Strafbarkeit" noch eine schwerere Strafe nach sich ziehende "besondere Folge der Tat" im Sinne des § 7 Abs 2 StGB.Das Erfordernis, daß die dem Verleumdeten fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, stellt weder eine "objektive Bedingung erhöhter Strafbarkeit" noch eine schwerere Strafe nach sich ziehende "besondere Folge der Tat" im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089525
Dokumentnummer
JJR_19760107_OGH0002_0100OS00151_7500000_001