Rechtssatz RS0089527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089527
Entscheidungsdatum
01.12.1977
Rechtssatz
Für den sonstigen Tatbeitrag (§ 12 StGB dritte Alternative) ist nicht gefordert, daß er notwendig war und ohne ihn die Tatausführung unmöglich gewesen wäre.Für den sonstigen Tatbeitrag (Paragraph 12, StGB dritte Alternative) ist nicht gefordert, daß er notwendig war und ohne ihn die Tatausführung unmöglich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089527
Dokumentnummer
JJR_19771201_OGH0002_0120OS00160_7700000_003