Rechtssatz RS0089538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089538
Entscheidungsdatum
28.10.1975
Rechtssatz
§ 7 Abs 2 StGB stellt keine (vom früheren Recht abweichende neue) Kausalitätsregel auf, sondern normiert nur - in Konsequenz des das gesamte StGB durchziehenden Schuldgrundsatzes - die Voraussetzungen der Zurechnung einer besonderen (qualifizierenden) Folge der Tat, an die eine schwere Strafe geknüpft ist, zur Schuld.Paragraph 7, Absatz 2, StGB stellt keine (vom früheren Recht abweichende neue) Kausalitätsregel auf, sondern normiert nur - in Konsequenz des das gesamte StGB durchziehenden Schuldgrundsatzes - die Voraussetzungen der Zurechnung einer besonderen (qualifizierenden) Folge der Tat, an die eine schwere Strafe geknüpft ist, zur Schuld.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089538
Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0100OS00115_7500000_001