Rechtssatz RS0089553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089553
Entscheidungsdatum
27.08.1985
Rechtssatz
Rechnet der Täter selbst nicht damit, daß er in der gegebenen Situation die (nicht eingeholte) Ermächtigung zum Fahrzeuggebrauch (bei Kenntnis aller Umstände durch den Berechtigten) erhalten hätte, dann kommt die Annahme einer Rechtfertigung seiner Tat infolge mutmaßlicher Einwilligung des Berechtigten (vgl RZ 1981/69) nicht in Betracht.Rechnet der Täter selbst nicht damit, daß er in der gegebenen Situation die (nicht eingeholte) Ermächtigung zum Fahrzeuggebrauch (bei Kenntnis aller Umstände durch den Berechtigten) erhalten hätte, dann kommt die Annahme einer Rechtfertigung seiner Tat infolge mutmaßlicher Einwilligung des Berechtigten vergleiche RZ 1981/69) nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089553
Dokumentnummer
JJR_19850827_OGH0002_0100OS00065_8500000_002