Rechtssatz RS0089561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089561
Entscheidungsdatum
14.12.1970
Rechtssatz
Die Annahme eines Notstands setzt die Beeinträchtigung eines notwehrfähigen Gutes voraus.
Schlagworte
Anmerkung: Diese Ansicht wird im Hinblick auf die ausdrücklich anders
lautenden Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur RV 1971 (S
74/75), wonach es für den entschuldigenden Notstand einzig und allein
darauf ankomme, ob die in Frage stehende Notlage auch einen mit den
rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zur Tat bewegen
konnte, und eine solche Motivation nicht nur von einer Gefahr für
notwehrfähige Güter ausgehe, nicht aufrecht erhalten werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089561
Dokumentnummer
JJR_19701214_OGH0002_0090OS00164_6800000_005