Rechtssatz RS0089572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0089572
Entscheidungsdatum
06.12.2000
Rechtssatz
Wenn angenommen werden darf, der Berechtigte hätte bei Kenntnis aller Umstände in die Gebrauchnahme eingewilligt, kann ein dem Tatbild des § 136 StGB entsprechendes Verhalten im Einzelfall gerechtfertigt sein.Wenn angenommen werden darf, der Berechtigte hätte bei Kenntnis aller Umstände in die Gebrauchnahme eingewilligt, kann ein dem Tatbild des Paragraph 136, StGB entsprechendes Verhalten im Einzelfall gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
- 12 Os 130/80
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 130/80
Veröff: RZ 1981/69 S 254 = SSt 52/29
- 10 Os 65/85
Entscheidungstext OGH 27.08.1985 10 Os 65/85
Vgl; Beisatz: Rechnet der Täter selbst nicht damit, daß er in der gegebenen Situation die (nicht eingeholte) Ermächtigung zum Fahrzeuggebrauch (bei Kenntnis aller Umstände durch den Berechtigten) erhalten hätte, dann kommt die Annahme einer Rechtfertigung seiner Tat infolge mutmaßlicher Einwilligung des Berechtigten (vgl RZ 1981/69) nicht in Betracht. (T1)
- 13 Os 191/85
Entscheidungstext OGH 20.12.1985 13 Os 191/85
Vgl auch; Beisatz: Vorliegend ausgeschlossen. (T2)
- 11 Os 24/86
Entscheidungstext OGH 17.03.1986 11 Os 24/86
Vgl; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1986/142 S 560 = RZ 1986/64 S 220 = SSt 57/18
- 9 ObA 279/00w
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 279/00w
Vgl auch; Beisatz: Es kommt darauf an, ob objektiv Rückschlüsse gezogen werden können, dass zum Tatzeitpunkt von einer solchen mutmaßlichen Zustimmung ausgegangen werden konnte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089572
Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0120OS00130_8000000_002