Rechtssatz RS0089595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089595
Entscheidungsdatum
26.07.1984
Rechtssatz
Die bei den Tatbeständen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs grundsätzlich mögliche Täterschaftsform der Anstiftung ist bei der gewerbsmäßigen gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 210 StGB) weder begrifflich noch dem Gesetzeswortlaut zufolge ausgeschlossen, sofern nur die Schuld (§ 14 Abs 2 StGB) des Anstifters sich auf die Gewerbsmäßigkeit erstreckt.Die bei den Tatbeständen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs grundsätzlich mögliche Täterschaftsform der Anstiftung ist bei der gewerbsmäßigen gleichgeschlechtlichen Unzucht (Paragraph 210, StGB) weder begrifflich noch dem Gesetzeswortlaut zufolge ausgeschlossen, sofern nur die Schuld (Paragraph 14, Absatz 2, StGB) des Anstifters sich auf die Gewerbsmäßigkeit erstreckt.
Schlagworte
§ 210 StGB aufgehoben durch Art I BG vom 27.04.1989, BGBl 1989/243 (mit 01.07.1989 - Art III Abs 1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089595
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19840726_OGH0002_0130OS00076_8400000_001