Rechtssatz RS0089596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089596
Geschäftszahl
12Os184/77; 12Os171/89
Entscheidungsdatum
22.02.1990
Rechtssatz
Voraussetzung einer rechtswirksamen - ausdrücklich oder konkludent erklärten - Einwilligung ist ua die konkrete Einsichtsfähigkeit des Einwilligenden; dieser muß die Einwilligung in Kenntnis ihrer Tragweite, also der möglichen Gefahr, abgeben.
Entscheidungstexte
- 12 Os 184/77
Entscheidungstext OGH 26.01.1978 12 Os 184/77
Veröff: JBl 1978,385 = EvBl 1978/184 S 580 = SSt 49/9 = RZ 1978/100 S 199
- 12 Os 171/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 12 Os 171/89
Vgl auch; nur: Voraussetzung einer rechtswirksamen - ausdrücklich oder konkludent erklärten - Einwilligung ist ua die konkrete Einsichtsfähigkeit des Einwilligenden (T1) Beisatz: Ein Verzicht auf Hilfeleistung (§ 94 StGB) ist (ebenso wie die Einwilligung eines Verletzten im Sinne des § 90 Abs 1 StGB) nicht rechtswirksam, wenn es dem Verzichtenden an der entsprechenden Einsichtsfähigkeit oder/und Urteilsfähigkeit gebricht, die etwa bei einer erheblichen Alkoholisierung, bei einer anderen ersichtlichen Bewußtseinstrübung oder wegen eines Unfallschocks in der Regel auszuschließen sein wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089596
Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0120OS00184_7700000_003