Rechtssatz RS0089626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089626
Entscheidungsdatum
04.03.1986
Rechtssatz
Bei der (objektiv jedenfalls unbegründeten) Besorgnis von allenfalls (schon) aus der Verweigerung einer Aussage (allein) resultierenden Nachteilen handelt es sich nicht (bloß) um einen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Aussagenotstands, auf den § 10 Abs 2 StGB sinngemäß anzuwenden wäre (vgl ÖJZ-LSK 1978/11), sondern vielmehr um die rechtsirrige Annahme eines im Gesetz gar nicht vorgesehenen Entschuldigungsumstands, die ihrerseits nicht zu entschuldigen vermag.Bei der (objektiv jedenfalls unbegründeten) Besorgnis von allenfalls (schon) aus der Verweigerung einer Aussage (allein) resultierenden Nachteilen handelt es sich nicht (bloß) um einen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Aussagenotstands, auf den Paragraph 10, Absatz 2, StGB sinngemäß anzuwenden wäre vergleiche ÖJZ-LSK 1978/11), sondern vielmehr um die rechtsirrige Annahme eines im Gesetz gar nicht vorgesehenen Entschuldigungsumstands, die ihrerseits nicht zu entschuldigen vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089626
Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0100OS00155_8500000_001