Rechtssatz RS0089637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089637
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Richtet sich der Vorsatz eines Täters bei Wegnahme eines Fahrzeuges auf dessen Diebstahl, der seines Begleiters jedoch nur auf unbefugten Gebrauch (allenfalls auf dauernde Sachentziehung), ist gemäß § 13 StGB dieser nach § 135 (allenfalls § 136) StGB, jener aber nach § 127 StGB (jedoch mangels eines Tatbeteiligten nicht nach Abs 2 Z 1) zu verurteilen.Richtet sich der Vorsatz eines Täters bei Wegnahme eines Fahrzeuges auf dessen Diebstahl, der seines Begleiters jedoch nur auf unbefugten Gebrauch (allenfalls auf dauernde Sachentziehung), ist gemäß Paragraph 13, StGB dieser nach Paragraph 135, (allenfalls Paragraph 136,) StGB, jener aber nach Paragraph 127, StGB (jedoch mangels eines Tatbeteiligten nicht nach Absatz 2, Ziffer eins,) zu verurteilen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 28/77
Entscheidungstext OGH 10.03.1977 12 Os 28/77
- 9 Os 148/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 9 Os 148/80
nur: Jedoch mangels eines Tatbeteiligten nicht nach Abs 2 Z 1. (T1); Beisatz: Hier: Kein Gesellschaftsraub, wenn der Vorsatz des Beteiligten nur auf Verübung eines (Gesellschaftsdiebstahls) Diebstahls gerichtet ist. (T2) Veröff: EvBl 1981/136 S 399 = SSt 51/50
- 11 Os 50/91
Entscheidungstext OGH 06.08.1991 11 Os 50/91
Vgl auch; Beisatz: Die Tatbestände nach den § 127 und § 136 StGB unterscheiden sich ausschließlich auf der inneren Tatseite. (T3)
- 12 Os 162/10f
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 12 Os 162/10f
Vgl auch; Beisatz: Das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB unterscheidet sich von jenem des Diebstahls nach § 127 StGB im Wesentlichen durch das Fehlen einer auf unrechtmäßigen Bereicherung gerichteten Tendenz. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089637
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19770310_OGH0002_0120OS00028_7700000_001