Rechtssatz RS0089645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089645
Entscheidungsdatum
18.02.1986
Rechtssatz
Bei Vorliegen des Tötungsvorsatzes und Nichteintritt der Todesfolge kommen nur die Verbrechen nach §§ 15, 75 oder 76 StGB in Frage. Versuch der (vorsätzlichen oder absichtlichen) Körperverletzung mit Todesfolge ist begrifflich ausgeschlossen.Bei Vorliegen des Tötungsvorsatzes und Nichteintritt der Todesfolge kommen nur die Verbrechen nach Paragraphen 15, 75, oder 76 StGB in Frage. Versuch der (vorsätzlichen oder absichtlichen) Körperverletzung mit Todesfolge ist begrifflich ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089645
Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0110OS00004_8600000_001