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Rechtssatz RS0089667

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089667

Geschäftszahl

12Os159/89

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Rechtssatz

Nach Paragraph 13, StGB bestimmt sich die Strafbarkeit jedes Tatbeteiligten nach seiner jeweiligen Schuld. Die strafrechtliche Haftung eines Beitragstäters ist folglich nicht davon abhängig, ob der unmittelbare Täter für die Tat, an deren Ausführung der andere mitwirkt, selbständig strafbar ist. Genug daran, daß die Tat das Versuchsstadium erreicht hat und im Zeitpunkt des Tatbeitrages noch nicht abgeschlossen ist. Wird der Beitragstäter erst nach Beendigung der Haupttat zwecks Unterstützung des unmittelbaren Täters bei einer für diesem vorbestraften Nachtat tätig, so haftet er für diese Delikt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089667

Dokumentnummer

JJR_19891221_OGH0002_0120OS00159_8900000_001