Rechtssatz RS0089673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089673
Entscheidungsdatum
05.11.2013
Rechtssatz
Die Strafbarkeit der Anwerbung von Mittätern als Bestimmungsversuch ist auf eindeutig faßbare Bestimmungshandlungen beschränkt. Keinesfalls darf schon jedes innerhalb einer Deliktsverabredung feststellbare gegenseitige Anstacheln und Unterstützen als Bestimmung interpretiert werden, besteht doch sonst die Gefahr, daß bei Nicht-Komplottdelikten unter dem Prätext einer Bestimmungshandlung für den initiativeren Teil einer Tätergruppe ein Verhalten als strafbar beurteilt wird, das vom Gesetz nur bei ganz bestimmten Verbrechen für strafbar erklärt wurde.
Entscheidungstexte
- 14 Os 15/94
Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 15/94
- 14 Os 111/13z
Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 111/13z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Urteilssachverhalt enthält eine eindeutig fassbare ‑ über ein bloßes gegenseitiges Anstacheln und Unterstützen innerhalb einer Deliktsverabredung ohnehin bereits tatgeneigter Personen hinausgehende ‑ Bestimmungshandlung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089673
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00015_9400000_002