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Rechtssatz RS0089673×

Rechtssatz RS0089673

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089673

Geschäftszahl

14Os15/94; 14Os111/13z

Entscheidungsdatum

05.11.2013

Rechtssatz

Die Strafbarkeit der Anwerbung von Mittätern als Bestimmungsversuch ist auf eindeutig faßbare Bestimmungshandlungen beschränkt. Keinesfalls darf schon jedes innerhalb einer Deliktsverabredung feststellbare gegenseitige Anstacheln und Unterstützen als Bestimmung interpretiert werden, besteht doch sonst die Gefahr, daß bei Nicht-Komplottdelikten unter dem Prätext einer Bestimmungshandlung für den initiativeren Teil einer Tätergruppe ein Verhalten als strafbar beurteilt wird, das vom Gesetz nur bei ganz bestimmten Verbrechen für strafbar erklärt wurde.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 15/94
    Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 15/94
  • 14 Os 111/13z
    Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 111/13z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Urteilssachverhalt enthält eine eindeutig fassbare ‑ über ein bloßes gegenseitiges Anstacheln und Unterstützen innerhalb einer Deliktsverabredung ohnehin bereits tatgeneigter Personen hinausgehende ‑ Bestimmungshandlung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089673

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19940517_OGH0002_0140OS00015_9400000_002