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Rechtssatz RS0089679×

Rechtssatz RS0089679

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089679

Geschäftszahl

13Os163/73; 13Os137/74

Entscheidungsdatum

20.03.1975

Rechtssatz

Zur Annahme eines im Sinne des Paragraph 8, StG strafbaren Versuchs wird in Weiterentwicklung der klassischen Manifestationstheorie nach der neueren Judikatur vergleiche SSt 34/3; EvBl 1966/288, 1968/154, 1972/153 und 352) und Rechtslehre vergleiche Rittler 2.Auflage römisch eins 265 f; Nowakowski 91 f; Burgstaller, JBl 1969, 521 ff) verlangt, daß das inkriminierte Verhalten sich nicht nur als objektiv erkennbare Manifestation des verbrecherischen Vorsatzes darstellt, sondern auch durch seinen sinnfälligen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Enderfolg letztlich auf diesen Erfolg ausgerichtet ist. Somit wird ein Verhalten gefordert, das nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden alsbald oder doch in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 163/73
    Entscheidungstext OGH 28.02.1974 13 Os 163/73
    Veröff: EvBl 1974/269 S 577 = RZ 1974/66 S 104
  • 13 Os 137/74
    Entscheidungstext OGH 20.03.1975 13 Os 137/74

Schlagworte

Vgl § 15 Abs 2 StGB. "Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089679

Dokumentnummer

JJR_19740228_OGH0002_0130OS00163_7300000_002