Rechtssatz RS0089685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089685
Geschäftszahl
12Os75/72; 13Os158/73
Entscheidungsdatum
28.02.1974
Rechtssatz
Der Mitschuldige oder Mittäter haftet strafrechtlich nur so weit für die vom Haupttäter oder einem anderen Mittäter ausgeführte Handlung, als sein böser Vorsatz reicht. Dabei genügt es, daß er die Übeltat des unmittelbaren Täters oder des anderen Mittäters ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen nach in seinen bösen Vorsatz aufgenommen hat, wobei die Schuldform des dolus eventualis ausreicht (vgl SSt 13/88, 23/23, EvBl 1966/461, Rittler 2.Auflage 292, Nowakowski 103, Altmann-Jacob I 64, 68).Der Mitschuldige oder Mittäter haftet strafrechtlich nur so weit für die vom Haupttäter oder einem anderen Mittäter ausgeführte Handlung, als sein böser Vorsatz reicht. Dabei genügt es, daß er die Übeltat des unmittelbaren Täters oder des anderen Mittäters ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen nach in seinen bösen Vorsatz aufgenommen hat, wobei die Schuldform des dolus eventualis ausreicht vergleiche SSt 13/88, 23/23, EvBl 1966/461, Rittler 2.Auflage 292, Nowakowski 103, Altmann-Jacob römisch eins 64, 68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089685
Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0120OS00075_7200000_001