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Rechtssatz RS0089699

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089699

Geschäftszahl

12Os137/92 (12Os138/92)

Entscheidungsdatum

01.04.1993

Rechtssatz

Beruht der zeitweilige Verlust rationaler Beherrschung eines Dranges lediglich auf einem Charaktermangel des Täters und nicht auf einem biologischen Zustand der im Paragraph 11, StGB vorausgesetzten Schwere, also auf Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifender Bewußtseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung solcher Intensität, daß die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zu einem dieser Einsicht entsprechenden Verhalten völlig aufgehoben ist, kann dem Täter Zurechnungsunfähigkeit nicht zustatten kommen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 137/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1993 12 Os 137/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089699

Dokumentnummer

JJR_19930401_OGH0002_0120OS00137_9200000_002