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Rechtssatz RS0089727

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089727

Geschäftszahl

15Os63/95

Entscheidungsdatum

20.07.1995

Rechtssatz

Unter Beitragshandlung fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuchs getreten sein muß.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 63/95
    Entscheidungstext OGH 20.07.1995 15 Os 63/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089727

Dokumentnummer

JJR_19950720_OGH0002_0150OS00063_9500000_003