Rechtssatz RS0089727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089727
Entscheidungsdatum
20.07.1995
Rechtssatz
Unter Beitragshandlung fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuchs getreten sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089727
Dokumentnummer
JJR_19950720_OGH0002_0150OS00063_9500000_003