Rechtssatz RS0089751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089751
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Rechtssatz
Die Grenzen der straflosen Verteidigung werden jedenfalls dann überschritten, wenn der Verdächtige außer dem staatlichen Strafanspruch (ius puniendi) auch noch ein weiteres, durch einen besonderen Deliktstypus geschütztes Rechtsgut angreift (hier: die ua durch § 228 Abs 1 StGB geschützte inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Urkunden dadurch, daß sich der Beschuldigte mit falschem Ausweis legitimiert und unter fremdem Namen verurteilen läßt).Die Grenzen der straflosen Verteidigung werden jedenfalls dann überschritten, wenn der Verdächtige außer dem staatlichen Strafanspruch (ius puniendi) auch noch ein weiteres, durch einen besonderen Deliktstypus geschütztes Rechtsgut angreift (hier: die ua durch Paragraph 228, Absatz eins, StGB geschützte inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Urkunden dadurch, daß sich der Beschuldigte mit falschem Ausweis legitimiert und unter fremdem Namen verurteilen läßt).
Entscheidungstexte
- 10 Os 155/79
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 10 Os 155/79
Veröff: EvBl 1981/64 S 211
- 9 Os 112/80
Entscheidungstext OGH 24.11.1981 9 Os 112/80
Vgl auch; Veröff: SSt 52/60
- 9 Os 88/84
Entscheidungstext OGH 04.09.1984 9 Os 88/84
Beisatz: Hier: Zur Verleumdung. (T1)
- 14 Os 154/89
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 14 Os 154/89
Vgl auch; Beisatz: Der straflosen Verteidigung durch eine unwahre Verantwortung sind Grenzen ua hinsichtlich des Gebrauchs falscher oder verfälschter Beweismittel oder Urkunden gesetzt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089751
Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0100OS00155_7900000_001