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Rechtssatz RS0089767×

Rechtssatz RS0089767

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089767

Entscheidungsdatum

12.11.2025

Rechtssatz

Entschließt sich ein Täter zur Begehung einer konkreten strafbaren Handlung unter der Voraussetzung, daß Umstände, denen er die Bedeutung eines Hindernisses beimißt, nicht aktuell sind, dann ändert jener (nur die Durchführbarkeit der Tat betreffende) Vorbehalt am Vorliegen seines tatbestandsmäßigen Vorsatzes nichts; begibt er sich demnach an den Tatort, um sein Vorhaben bei solcherart gegebenen Voraussetzungen sogleich zu realisieren, dann unternimmt er damit folgerichtig nicht bloß eine noch straflose Vorbereitungshandlung, sondern im Hinblick darauf, daß sein Verhalten tatplangemäß unmittelbar in die Ausführungsphase - also in den Beginn der Tatbildverwirklichung - übergehen soll, bereits einen ausführungsnahen Versuch (Paragraph 15, Absatz 2, StGB).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 117/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 117/88
  • 12 Os 1/03
    Entscheidungstext OGH 06.03.2003 12 Os 1/03
    Auch; nur: Begibt er sich an den Tatort, um sein Vorhaben bei solcherart gegebenen Voraussetzungen sogleich zu realisieren, dann unternimmt er damit folgerichtig nicht bloß eine noch straflose Vorbereitungshandlung, sondern im Hinblick darauf, daß sein Verhalten tatplangemäß unmittelbar in die Ausführungsphase - also in den Beginn der Tatbildverwirklichung - übergehen soll, bereits einen ausführungsnahen Versuch (§ 15 Abs 2 StGB). (T1)
  • 15 Os 137/13f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 15 Os 137/13f
    Auch
  • 12 Os 120/25a
    Entscheidungstext OGH 12.11.2025 12 Os 120/25a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089767

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19881108_OGH0002_0150OS00117_8800000_001