Rechtssatz RS0089773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089773
Entscheidungsdatum
20.02.1991
Rechtssatz
Unter (strafloser) Vorbereitungshandlung sind lediglich solche Tätigkeiten zu verstehen, welche die für die Begehung einer geplanten Straftat erforderlichen Vorbedingungen schaffen, ohne jedoch Handlungen zu sein, die der Ausführung der in Aussicht genommenen Straftat unmittelbar dienen. Eine straflose Vorbereitungshandlung liegt demnach keinesfalls vor, wenn durch sie bereits ein selbständiges Delikt verwirklicht wird, bei dem das Tatobjekt von jenem der später verübten (Haupttat) Tat verschieden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089773
Dokumentnummer
JJR_19910220_OGH0002_0130OS00147_9000000_001