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Rechtssatz RS0089773

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089773

Geschäftszahl

13Os147/90

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Rechtssatz

Unter (strafloser) Vorbereitungshandlung sind lediglich solche Tätigkeiten zu verstehen, welche die für die Begehung einer geplanten Straftat erforderlichen Vorbedingungen schaffen, ohne jedoch Handlungen zu sein, die der Ausführung der in Aussicht genommenen Straftat unmittelbar dienen. Eine straflose Vorbereitungshandlung liegt demnach keinesfalls vor, wenn durch sie bereits ein selbständiges Delikt verwirklicht wird, bei dem das Tatobjekt von jenem der später verübten (Haupttat) Tat verschieden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089773

Dokumentnummer

JJR_19910220_OGH0002_0130OS00147_9000000_001