Rechtssatz RS0089810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089810
Entscheidungsdatum
03.10.1995
Rechtssatz
Da dem Opfer die Flucht gelungen und demnach zu erwarten war, daß es die Gendarmerie verständigen oder sonst rasch Hilfe herbeiholen werde, war in den äußeren Tatumständen infolge des erhöhten Endeckungsrisikos zum Nachteil des Angeklagten unvorhergesehen eine entscheidende Änderung eingetreten, die autonome Rücktrittsmotive geradezu ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089810
Dokumentnummer
JJR_19951003_OGH0002_0140OS00126_9500000_002