Rechtssatz RS0089865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089865
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
1. Durch einen in § 11 StGB beschriebenen Zustand allein wird eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit in bezug auf ein Vorsatzdelikt noch nicht indiziert; dazu bedarf es auch eines Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung dahin, daß hiedurch die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit in Ansehung des betreffenden Vorsatzdelikts ausgeschaltet war.1. Durch einen in Paragraph 11, StGB beschriebenen Zustand allein wird eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit in bezug auf ein Vorsatzdelikt noch nicht indiziert; dazu bedarf es auch eines Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung dahin, daß hiedurch die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit in Ansehung des betreffenden Vorsatzdelikts ausgeschaltet war.
2. Eine Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB mit Bezug auf ein Fahrlässigkeitsdelikt kommt prinzipiell nicht in Betracht, weil ein dadurch erfasster Zustand des Angeklagten bereits zu Verneinung der betreffenden Schuldfrage mangels subjektiver Sorgfaltswidrigkeit (§ 6 Abs 1 zweite Prämisse StGB) führen müßte.2. Eine Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB mit Bezug auf ein Fahrlässigkeitsdelikt kommt prinzipiell nicht in Betracht, weil ein dadurch erfasster Zustand des Angeklagten bereits zu Verneinung der betreffenden Schuldfrage mangels subjektiver Sorgfaltswidrigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, zweite Prämisse StGB) führen müßte.
Entscheidungstexte
- 15 Os 75/87
Entscheidungstext OGH 26.01.1988 15 Os 75/87
- 15 Os 45/07t
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 45/07t
Auch; nur: 1. Durch einen in § 11 StGB beschriebenen Zustand allein wird eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit in bezug auf ein Vorsatzdelikt noch nicht indiziert; dazu bedarf es auch eines Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung dahin, daß hiedurch die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit in Ansehung des betreffenden Vorsatzdelikts ausgeschaltet war. (T1)
- 14 Os 17/20m
Entscheidungstext OGH 24.03.2020 14 Os 17/20m
Vgl; nur T1
- 14 Os 58/23w
Entscheidungstext OGH 06.09.2023 14 Os 58/23w
vgl; nur T1
- 11 Os 33/24y
Entscheidungstext OGH 23.04.2024 11 Os 33/24y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089865
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0150OS00075_8700000_002