Rechtssatz RS0089875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089875
Geschäftszahl
12Os197/71; 13Os179/75; 12Os20/84
Entscheidungsdatum
03.05.1984
Rechtssatz
Zum bewußten und gewollten Zusammenwirken mehrerer vom gleichen Vorsatz geleiteter Personen bei der Ausführung einer strafbaren Handlung genügt die gleichzeitige Anwesenheit am Tatort oder in dessen Nähe im Einverständnis mit den anderen Tätern zu deren eventueller Unterstützung. Dabei hängt die Annahme eines solchen räumlichen Naheverhältnisses nicht von der generell begrenzten Entfernung ab; vielmehr ist allein maßgeblich, daß es zur Vereinigung der Kräfte der Mittäter bei der Durchführung der strafbaren Handlung kommen kann (vgl EvBl 1967/412).Zum bewußten und gewollten Zusammenwirken mehrerer vom gleichen Vorsatz geleiteter Personen bei der Ausführung einer strafbaren Handlung genügt die gleichzeitige Anwesenheit am Tatort oder in dessen Nähe im Einverständnis mit den anderen Tätern zu deren eventueller Unterstützung. Dabei hängt die Annahme eines solchen räumlichen Naheverhältnisses nicht von der generell begrenzten Entfernung ab; vielmehr ist allein maßgeblich, daß es zur Vereinigung der Kräfte der Mittäter bei der Durchführung der strafbaren Handlung kommen kann vergleiche EvBl 1967/412).
Entscheidungstexte
- 12 Os 197/71
Entscheidungstext OGH 16.12.1971 12 Os 197/71
- 13 Os 179/75
Entscheidungstext OGH 19.02.1976 13 Os 179/75
Vgl auch; Beisatz: Zur Annahme einer Diebsgenossenschaft bedarf es weder einer ausdrücklichen Vereinbarung der Mittäter noch einer Mitwirkung jedes einzelnen an der (unmittelbaren) Entziehungshandlung, sondern es genügt, wenn zwei oder mehrere Personen im Bewußtsein zusammenwirken, durch ihre Anwesenheit am Tatort oder in unmittelbarer Nähe desselben die Tatbegehung zu ermöglichen oder zu erleichtern. (T1)
- 12 Os 20/84
Entscheidungstext OGH 03.05.1984 12 Os 20/84
nur: Dabei hängt die Annahme eines solchen räumlichen Naheverhältnisses nicht von der generell begrenzten Entfernung ab; vielmehr ist allein maßgeblich, daß es zur Vereinigung der Kräfte der Mittäter bei der Durchführung der strafbaren Handlung kommen kann (vgl EvBl 1967/412). (T2) Beisatz: Hier: Zum Gesellschaftsraub. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089875
Dokumentnummer
JJR_19711216_OGH0002_0120OS00197_7100000_002