Rechtssatz RS0089885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089885
Geschäftszahl
13Os129/75; 12Os106/86
Entscheidungsdatum
04.09.1986
Rechtssatz
Beim Gesellschaftsdiebstahl gilt das Prinzip der Zusammenrechnung des Werts aller gestohlenen Sachen, die die Beteiligten in Zueignungsabsicht an sich genommen haben, um sich zu bereichern; die gemeinschaftliche strafrechtliche Verantwortlichkeit reicht so weit wie der gemeinsame Tatentschluß geht. Handlungen einzelner Beteiligter, die darüber hinaus gehen (Exzess), können allerdings nur diesen zur Last gelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089885
Dokumentnummer
JJR_19751125_OGH0002_0130OS00129_7500000_002