Rechtssatz RS0089888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089888
Geschäftszahl
9Os120/68; 9Os117/71
Entscheidungsdatum
16.12.1971
Rechtssatz
Wer eine bestimmte Einzelperson oder eine bestimmte Personengruppe zu strafbarem Verhalten auffordert, verwirklicht die Erscheinungsform der Anstiftung (§ 5 StG) oder der versuchten Verleitung (§ 9 StG); wird eine solche Aufforderung in der Form des § 303 StG an eine unbestimmte Personenmehrheit gerichtet, so ist der Tatbestand des § 305 StG (nunmehr § 282 StGB) erfüllt.Wer eine bestimmte Einzelperson oder eine bestimmte Personengruppe zu strafbarem Verhalten auffordert, verwirklicht die Erscheinungsform der Anstiftung (Paragraph 5, StG) oder der versuchten Verleitung (Paragraph 9, StG); wird eine solche Aufforderung in der Form des Paragraph 303, StG an eine unbestimmte Personenmehrheit gerichtet, so ist der Tatbestand des Paragraph 305, StG (nunmehr Paragraph 282, StGB) erfüllt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 120/68
Entscheidungstext OGH 27.10.1970 9 Os 120/68
Veröff: EvBl 1971/157 S 272 = SSt 41/61
- 9 Os 117/71
Entscheidungstext OGH 16.12.1971 9 Os 117/71
nur: Wer eine bestimmte Einzelperson oder eine bestimmte Personengruppe zu strafbarem Verhalten auffordert, verwirklicht die Erscheinungsform der Anstiftung (§ 5 StG) oder der versuchten Verleitung (§ 9 StG). (T1) Veröff: EvBl 1972/151 S 271
Schlagworte
Anmerkung: Der Unterschied zwischen "Anstiftung" (§ 12 StGB) und
"Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen" (§ 282 StGB) wird
nunmehr nicht in der Bestimmtheit des Personenkreises, sondern in der
Vorherbestimmtheit der Tat, zu der aufgefordert wird, gesehen (EBRV
1971,425 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089888
Dokumentnummer
JJR_19701027_OGH0002_0090OS00120_6800000_006