Rechtssatz RS0089890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089890
Entscheidungsdatum
31.01.1979
Rechtssatz
Formaldelikte (schlichte Tätigkeitsdelikte) sind Begehungsdelikte ohne jeden Erfolg. Materialdelikte oder Erfolgsdelikte verlangen hingegen einen Erfolg (sei es in Form der Verletzung, sei es in Form der konkreten oder abstrakten Gefährdung) an Personen oder Sachen (einschließlich Rechten; siehe §§ 292, 298 ABGB); sie unterfallen damit in Verletzungsdelikte oder Gefährdungsdelikte.Formaldelikte (schlichte Tätigkeitsdelikte) sind Begehungsdelikte ohne jeden Erfolg. Materialdelikte oder Erfolgsdelikte verlangen hingegen einen Erfolg (sei es in Form der Verletzung, sei es in Form der konkreten oder abstrakten Gefährdung) an Personen oder Sachen (einschließlich Rechten; siehe Paragraphen 292, 298, ABGB); sie unterfallen damit in Verletzungsdelikte oder Gefährdungsdelikte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089890
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0100OS00187_7800000_001