Rechtssatz RS0089900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089900
Geschäftszahl
10Os49/72; 11Os143/79; 12Os30/06p
Entscheidungsdatum
01.06.2006
Rechtssatz
Mittäter haften solidarisch für die von ihnen im Zusammenwirken verübten vorsätzlichen Sachentziehungshandlungen mit all ihren tatsächlichen und für die Subsumtion der Tat relevanten (juristischen) Begleiterscheinungen. Nur wenn der Mittäter A von vornherein klar und deutlich zu erkennen gegeben hätte, dass er mit der Anwendung jeglicher Gewalt beim Entreißen der Handtasche nicht einverstanden sei und sich von einem solchen allfälligen Verhalten seines Komplizen B ernstlich distanziere, hätte ihm die von B angewandte Gewalttätigkeit - als dessen excessus mandati - nicht unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft als das Verbrechen des Raubes zugerechnet, er vielmehr bloß im Rahmen seines (Raub ausschließenden) Vorsatzes wegen Diebstahls haftbar gemacht werden können.
Entscheidungstexte
- 10 Os 49/72
Entscheidungstext OGH 16.06.1972 10 Os 49/72
- 11 Os 143/79
Entscheidungstext OGH 23.01.1980 11 Os 143/79
Vgl auch; Beisatz: Hier: (Intellektuelle) Beihilfe zu §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB. (T1)
- 12 Os 30/06p
Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 30/06p
Vgl auch
Schlagworte
Anmerkung: Die Haftung des Mittäters hängt von seinem Vorsatz ab,
also von einer Tatfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089900
Dokumentnummer
JJR_19720616_OGH0002_0100OS00049_7200000_001