Rechtssatz RS0089910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089910
Geschäftszahl
10Os100/71; 10Os208/72; 12Os46/75
Entscheidungsdatum
10.06.1975
Rechtssatz
Für die Beurteilung als Mittäter genügt die vom übereinstimmenden bösen Vorsatz getragene Mitwirkung zweier oder mehrerer Personen zur Erreichung des gemeinsamen Zieles; als eine solche Mitwirkung ist auch die gleichzeitige Anwesenheit am Tatort (oder in Tatortnähe) anzusehen, wodurch die Möglichkeit der gegenseitigen Hilfeleistung bei der Tatausführung - auch wenn sich eine solche in concreto nicht als notwendig erweist - eröffnet wird.
Entscheidungstexte
- 10 Os 100/71
Entscheidungstext OGH 02.07.1971 10 Os 100/71
- 10 Os 208/72
Entscheidungstext OGH 27.03.1973 10 Os 208/72
- 12 Os 46/75
Entscheidungstext OGH 10.06.1975 12 Os 46/75
nur: Für die Beurteilung als Mittäter genügt die vom übereinstimmenden bösen Vorsatz getragene Mitwirkung zweier oder mehrerer Personen zur Erreichung des gemeinsamen Zieles; als eine solche Mitwirkung ist auch die gleichzeitige Anwesenheit am Tatort (oder in Tatortnähe) anzusehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089910
Dokumentnummer
JJR_19710702_OGH0002_0100OS00100_7100000_001