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Rechtssatz RS0089910×

Rechtssatz RS0089910

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089910

Geschäftszahl

10Os100/71; 10Os208/72; 12Os46/75

Entscheidungsdatum

10.06.1975

Rechtssatz

Für die Beurteilung als Mittäter genügt die vom übereinstimmenden bösen Vorsatz getragene Mitwirkung zweier oder mehrerer Personen zur Erreichung des gemeinsamen Zieles; als eine solche Mitwirkung ist auch die gleichzeitige Anwesenheit am Tatort (oder in Tatortnähe) anzusehen, wodurch die Möglichkeit der gegenseitigen Hilfeleistung bei der Tatausführung - auch wenn sich eine solche in concreto nicht als notwendig erweist - eröffnet wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 100/71
    Entscheidungstext OGH 02.07.1971 10 Os 100/71
  • 10 Os 208/72
    Entscheidungstext OGH 27.03.1973 10 Os 208/72
  • 12 Os 46/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 12 Os 46/75
    nur: Für die Beurteilung als Mittäter genügt die vom übereinstimmenden bösen Vorsatz getragene Mitwirkung zweier oder mehrerer Personen zur Erreichung des gemeinsamen Zieles; als eine solche Mitwirkung ist auch die gleichzeitige Anwesenheit am Tatort (oder in Tatortnähe) anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089910

Dokumentnummer

JJR_19710702_OGH0002_0100OS00100_7100000_001