Rechtssatz RS0089919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089919
Geschäftszahl
10Os32/86 (10Os35/86)
Entscheidungsdatum
24.03.1986
Rechtssatz
Liegt zwischen einer vorbereitenden Anfrage und der für den Fall ihrer Bejahung vorgesehenen Ausführung einer Bestimmungshandlung noch eine entscheidende Bedingung, deren Eintritt oder Nichteintritt sich tatplangemäß nicht schon in unmittelbarer Folge erweisen mußte, dann handelt es sich nicht um einen ausführungsnahen Bestimmungsversuch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089919
Dokumentnummer
JJR_19860324_OGH0002_0100OS00032_8600000_001