Rechtssatz RS0089925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089925
Entscheidungsdatum
26.05.1970
Rechtssatz
Daß die Aufforderung an eine bestimmte Person gerichtet und somit nicht in der qualifizierten Begehungsform des § 303 StG geäußert wird, unterscheidet die Anstiftung gemäß dem § 5 StG von dem Vergehen nach dem § 305 StG (nunmehr § 282 StGDaß die Aufforderung an eine bestimmte Person gerichtet und somit nicht in der qualifizierten Begehungsform des Paragraph 303, StG geäußert wird, unterscheidet die Anstiftung gemäß dem Paragraph 5, StG von dem Vergehen nach dem Paragraph 305, StG (nunmehr Paragraph 282, StG
Schlagworte
Anmerkung: Der Unterschied zwischen "Anstiftung" (§ 12 StGB) und
"Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen" (§ 282 StGB) wird
nunmehr nicht in der Bestimmtheit des Personenkreises, sondern in der
Vorherbestimmtheit der Tat, zu der aufgefordert wird, gesehen (EBRV
1971,425 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089925
Dokumentnummer
JJR_19700526_OGH0002_0090OS00188_6900000_002